Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Holz- & Trockenbau Thummerer GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Holz- & Trockenbau Thummerer GmbH, Am Bruckfeld 28, 86568 Igenhausen (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Bauleistungen im Bereich Holzbau, Zimmerei und Trockenbau.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wird der Kostenvoranschlag voraussichtlich um mehr als 15% überschritten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und können zu einer Anpassung der vereinbarten Vergütung und der Ausführungsfristen führen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Bei größeren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.

(3) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Ausführungsfristen

(1) Ausführungsfristen werden individuell vereinbart und beginnen mit Auftragserteilung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer ist von seiner Leistungsverpflichtung befreit, soweit die Verzögerung auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse oder vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

(3) Der Auftraggeber hat die Baustelle rechtzeitig zugänglich zu machen und die notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen.

§ 6 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber diese innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel schriftlich rügt.

(3) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Werkleistung, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen greifen.

(2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, schriftlich zu rügen.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzuverlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Januar 2026